Fragen zu den Themen Betreuung sowie Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung:

Was bedeutet der Grundsatz der Erforderlichkeit im Betreuungsrecht?

  • Die Betreuung stellt eine wichtige Hilfe für die Betroffenen dar, sie kann aber auch als Eingriff empfunden werden. Deshalb darf eine Betreuung nur angeordnet werden, wenn und soweit sie notwendig ist. Das heißt, es muss zunächst festgestellt werden, ob nicht andere Hilfsmöglichkeiten bestehen, insbesondere die Unterstützung durch Familienangehörige, Bekannte oder soziale Dienste. Ebenfalls nicht notwendig ist eine Betreuung, wenn eine wirksame Vorsorgevollmacht besteht.

Welchen Umfang hat die Betreuung?

  • Der Richter prüft genau die Erforderlichkeit und bestellt den/die Betreuer/in nur für die Aufgabenkreise, in denen eine Betreuung tatsachlich erforderlich ist.

Welche Auswirkungen hat die Anordnung einer Betreuung?
Wird die betreute Person entmündigt?

  • Nein. Die Anordnung einer Betreuung bedeutet keine Entrechtung oder Entmündigung des/der Betroffenen. Soweit er/sie hierzu tatsächlich in der Lage ist, kann der/die Betroffene weiterhin am Rechtsverkehr teilnehmen (Ausnahme: Anordnung eines sogenannten Einwilligungsvorbehaltes).

Wie lange dauert eine Betreuung?

  • Die Betreuerbestellung darf nicht länger als notwendig dauern. Deshalb wird in die gerichtliche Entscheidung das Datum des Tages aufgenommen, bis zu dem das Gericht die getroffene Maßnahme überprüft haben muss (spätestens nach 5 Jahren).

Wie werden die Betreuer ausgewählt?

  • Die Betreuung soll nach Möglichkeit durch eine natürliche Person wahrgenommen werden. Neben der Eignung ist für ihre Auswahl vor allem der Wunsch des/der Betroffenen maßgeblich. Nur wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, wird ein/e Vereins- oder Berufsbetreuer/in bestellt. Nur ganz ausnahmsweise darf ein Betreuungsverein oder die Betreuungsbehörde zum Betreuer bestellt werden.

Welche Aufgaben hat der / die Betreuer/in?

  • Der/die Betreuer/in vertritt die betroffene Person in dem übertragenen Wirkungskreis als gesetzlicher Vertreter. Maßgeblich hierfür sind das Wohl sowie die Wünsche des/der Betroffenen. Hierzu muss der/die Betreuer/in den persönlichen Kontakt zum/zur Betroffenen halten. Einmal im Jahr muss dem Vormundschaftsgericht über die Entwicklung der persönlichen Verhältnisse des/der Betreuten berichtet werden.