FAQ – Schuldnerberatung

keyvisual-schuldnerFragen zum Thema Schuldnerberatung:

Ein Gläubiger hat mir die Pfändung von Arbeitseinkommen, Arbeitslosengeld, Rente usw. angedroht.
Kann man mir mein ganzes Geld wegnehmen?

  • Nein! Der Gesetzgeber hat in der Zivilprozessordnung geregelt, dass mir der zum Leben notwendige Teil der Einkünfte verbleibt. Die Höhe des unpfändbaren Einkommens ist abhängig von der Anzahl meiner Unterhaltsberechtigten und der Höhe des Einkommens.

Ein Gläubiger droht, mein Konto zu pfänden, oder mein Konto wurde bereits gepfändet.
Was muss ich beachten?

  • Seit dem Jahr 2012 gibt es bei Kontopfändungen nur noch Pfändungsschutz auf einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Das Konto sollte umgehend in ein P-Konto umgewandelt werden, um Vollstreckungsschutz zu erlangen. Über den festgelegten Grundfreibetrag darf dann trotz einer oder mehrerer Pfändungen pro Kalendermonat verfügt werden.

     

Meine Einkünfte auf dem P-Konto liegen über dem Freibetrag. Was ist zu beachten?

  • Der nach der Umwandlung automatisch geltende Grundfreibetrag kann erhöht werden, wenn Sie z. B. gesetzliche Unterhaltspflichten erfüllen, außerdem wenn Sie Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe für Personen aus Ihrer Bedarfsgemeinschaft oder Kindergeld auf Ihrem Konto entgegennehmen. Dies ist der Bank nachzuweisen. Sollte die Bank den Nachweis nicht akzeptieren, können Sozialleistungsträger, Arbeitgeber, Rechtsanwälte (kostenpflichtig) oder Ihre Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle eine Bescheinigung über eine Erhöhung erstellen. Hierzu sind der Stelle alle Einkünfte und Unterhaltspflichten nachzuweisen (z. B. durch Kontoauszüge, Sozialleistungs- und Kindergeldbescheide, Familienstammbuch, Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes, Bestätigung von Unterhaltsempfängern usw.). Die erstellte Bescheinigung ist dann bei Ihrer Bank einzureichen.

     

Der Gerichtvollzieher hat seinen Besuch angekündigt. Muss ich ihn hereinlassen?
Nimmt man mir Fernseher/Möbel/usw. weg?

  • Beim ersten Besuch kann ich ihn auf einen Termin verweisen und kann ihm den Zutritt zur Wohnung verweigern. Stand der Gerichtvollzieher zweimal erfolglos vor der Tür, hat er das Recht, sich über Zwangsmaßnahmen Zutritt zur Wohnung zu verschaffen. Gebrauchsübliches Wohnungsinventar sowie kulturelle Grundgüter wie z. B. auch ein übliches TV-Gerät dürfen nicht gepfändet werden. Auch dürfen keine Dinge ersatzlos gepfändet werden, die zwingend zur Berufsausübung erforderlich sind.

Mir wurde die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung und Verhaftung angedroht –
muss ich wegen meiner Schulden ins Gefängnis?

  • Bei Verweigerung der Abgabe der Vermögensauskunft (früher ‚eidesstattliche Versicherung‘) kann Erzwingungshaft drohen. Der Grund dafür liegt also allein in der Verweigerung der Abgabe, nicht darin, Schulden zu haben! Gibt man die Vermögensauskunft bei wahrheitsgemäßen Angaben ab, besteht keine Haftgefahr mehr. Erzwingungshaft kann auch bei Nicht-Zahlung von Geldbußen verhängt werden. Bei Geldstrafen kann ersatzweise Haft angeordnet werden. Mit Gerichtskassen, Stadtkassen oder Staatsanwaltschaften kann man zumeist unkompliziert über Ratenzahlungen sprechen, wobei die Einkommens- und Unterhaltssituation nachzuweisen ist.
  • Geldstrafen können auch durch eine gemeinnützige Tätigkeit abgegolten werden. Dies ist zuvor mit der zuständigen Staatsanwaltschaft zu vereinbaren. Die Geldstrafe muss dann nicht mehr bezahlt werden. Gerade arbeitslosen Menschen, die nicht z.B. wegen Kindererziehung an einer solchen Tätigkeit gehindert sind, ist dieser Weg zu empfehlen.