Fragen zur Betreuungsverfügung:

Was ist eine Betreuungsverfügung?

  • Nicht immer steht eine geeignete, vertrauenswürdige Person als Bevollmächtigte zur Verfügung. Auch gibt es Situationen, in denen eine gerichtliche Kontrolle über die zu regelnden Angelegenheiten sinnvoll und deshalb die Erteilung einer Vorsorgevollmacht nicht zu empfehlen ist.

  • Mit einer Betreuungsverfügung kann man sicherstellen, dass die persönlichen Wünsche im Falle einer späteren, gerichtlich angeordneten Betreuung soweit wie möglich berücksichtigt werden. Eine Betreuungsverfügung kann auch in Ergänzung zu einer Vorsorgevollmacht getroffen werden.

An wen richtet sich die Betreuungsverfügung?

  • Die Betreuungsverfügung richtet sich an das Vormundschaftsgericht des Wohnorts und gilt für den Fall, dass einmal eine Betreuung eingerichtet werden muss. Die Verfügung dient als Grundlage für den gerichtlichen Beschluss über die Bestellung eines/einer Betreuers/in. Das Gericht ist grundsätzlich an die getroffenen Anordnungen gebunden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn sie dem Wohl des/der Betroffenen zuwiderlaufen würden, der geäußerte Wunsch danach erkennbar aufgegeben wurde oder die Erfüllung der Wünsche des/der Betroffenen dem/der Betreuer/in nicht zugemutet werden können.

Was kann ich in einer Betreuungsverfügung regeln?

  • In einer Betreuungsverfügung können Wünsche geäußert werden, z. B. darüber

    • wer Betreuer/in werden soll oder nicht,

    • welche Wünsche und Gewohnheiten der/die Betreuer/in respektieren soll

    • ob der/die Betroffene im Pflegefalle lieber zu Hause oder in einem Pflegeheim versorgt werden will

    • welches Alten- oder Pflegeheim bevorzugt wird.